1. Geltungsbereich:
Grundlagen des Auftrages sind ausschließlich das umseitige Anbot und die vorliegenden Vertrags- und Lieferbedingungen. Diese Vertrags- und Lieferbedingungen gelten für alle vergangenen und zukünftigen Lieferungen von Waren und – sinngemäß – für die Erbringung von Leistungen durch RTC, auch wenn diese Lieferungen bzw. Leistungen ohne Verwendung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erfolgt sind bzw. erfolgen.
Mit der Bestellung anerkennt der Auftraggeber unwiderruflich und vorbehaltslos diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Vertragsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die für die RTC tätig werdenden Personen zu
mündlichen Zusagen nicht ermächtigt sind. Sollten solche Zusagen gegeben worden sein und sind sie in diesem Angebot nicht wiederholt, war die Geschäftsleitung mit diesen Zusagen nicht einverstanden und gelten diese Zusagen demgemäß nicht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Leistungsumfang:
Alle Leistungen erfolgen entsprechend den geltenden technischen Regeln. Erbrachte Mehrarbeiten aufgrund von Änderungs- und Zusatzwünschen des Auftraggebers – welcher Art auch immer – insbesondere ästhetischer Art, aufgrund von Geschmacksfragen oder Zweckmäßigkeitserwägungen sind in den Anbotspreisen nicht enthalten und daher gesondert zu verrechnen.
Allenfalls erforderliche behördliche Bewilligungen hat der Auftragsgeber auf eigenen Kosten und rechtzeitig zu erwirken. Die erforderliche elektrische Energie, insbesondere auch Licht, ist bei allen Arbeiten außerhalb der Betriebsräumlichkeiten von RTC vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
Grundsätzlich gelten alle Angebote als freibleibend. Angabe über Maße, Preise, Leistungen und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Nachahmung, Vervielfältigung, etc. unserer Muster, Kataloge und dergleichen ist untersagt.
Bestellungen des Auftraggebers gelten erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung bzw. Leistung als angenommen. Wir sind berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen oder abzulehnen.
In Bezug auf patent-, muster- und markenrechtlichen Schutz erfolgt die Annahme und Ausführung der Aufträge sowie die Lieferung auf Gefahr und Haftung des Auftraggebers. Der Besteller übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von beigestellten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Beihilfen Rechte Dritter nicht verletzt werden und hat uns für alle uns
dadurch treffenden Nachteile klag- und schadlos zu halten.
3. Lieferung:
Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
– Datum der Auftragsbestätigung
– Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen (insbesondere Leistung von Akontozahlungen, Einholung von Zustimmungen Dritter, etc., …) Solange sich der Auftraggeber mit Verpflichtungen, die ihm aufgrund dieses Vertrages obliegen, insbesondere mit Akontozahlungen, in Verzug befindet, ist RTC zur Einbringung irgendwelcher Leistungen nicht verpflichtet. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die doppelte Zeit der Dauer des Verzuges.
Die Übergabe erfolgt grundsätzlich im Betrieb von RTC. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, d.h. wird termingerecht bereitgestellte oder gelieferte Ware nicht angenommen bzw. abgeholt, so erfolgt eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Fälligkeit von Zahlungen wird dadurch nicht berührt.
Wurde RTC mit der Zustellung beauftragt, so kann sie diese nach ihrer Wahl entweder selbst oder durch Bahn, Post oder durch Spediteur jeweils auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers durchführen lassen.
Die Angabe von Lieferfristen erfolgt unverbindlich. Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er RTC eine Nachlieferfrist von mindestens vier Wochen gewährt hat. Diese Frist verlängert sich bei Sonderanfertigungen um weitere vier Wochen.
Die Lieferfrist wird durch alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z.B. nicht rechtzeitige Belieferung durch die Vorlieferanten. Fälle höherer Gewalt, unvorhergesehene Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie-, Material- und Rohstoffmangel, Ausschuss wichtiger Fertigungsteile und Arbeitskonflikt, verlängert.
Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit von RTC. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ab Ablieferung von Material oder Werkstücken diese sachgemäß zu lagern. Sämtliche Risiken und Kosten der Lagerung trägt der Auftraggeber.
4. Preise:
Unsere Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer, ohne Transportkosten und ohne jegliche Nebenleistungen ab Werk sofern im Angebot nicht anders angewiesen. Sämtliche zusätzliche Aufwendungen, wie z.B. Verpackung,
Verladung, Transport, Verzollung, Abgaben und Steuer trägt der Auftraggeber.
Sämtliche Preise sind veränderlich und wurden zum Zeitpunkt der Angebotserstellung aufgrund der bestehenden Lohnkosten und Materialkosten kalkuliert. Bei einer Änderung der Kalkulationsgrundlagen um mehr als 2% ändern sich die Preise entsprechend.
Hierfür gelten die Bestimmungen der Ö-Normen A 2060, A 2110 und A 2111. Wenn die einzelnen Positionen nicht gesondert im Angebot ausgewiesen sind, ist davon auszugehen, dass der Materialanteil 40% und der Lohnkostenanteil 60% beträgt. Als Maßstab für die Erhöhung wird hinsichtlich des Materialanteils der Großhandelsindex 1986 = 100 und hinsichtlich des Lohnanteiles der kollektivvertragliche Mindeststundenlohn eines Facharbeiters (derzeit Lohngruppe 3) des Kollektivvertrages für das eisen und metallverarbeitende Gewerbe vereinbart.
Dieses Angebot wird ohne Gewähr für seine Richtigkeit erstellt. Ohne Rückfrage beim Auftraggeber ist eine Überschreitung der Auftragssumme bis zu 15% (zusätzlich zu
Preisänderungen) aufgrund der Änderung der Kalkulationsgrundlagen zulässig.
Die angebotenen Preise gelten weiters unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden können, sonst sind Mehrleistungen als Regieleistung zu bezahlen. Soweit Leistungen ganz oder teilweise als Regiearbeiten zu verrechnen sind, werden neben den Kosten für die Arbeitsstunden auch sämtliche Fahrtspesen und die Kosten für die Wegzeit pro
angefangener halber Stunde gesondert in Rechnung gestellt.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten verrechnet.
Kostenvoranschläge und Begutachtungen sind stets zu vergüten.
5. Zahlung, Zahlungsverzug:
Bei Auftragserteilung ist eine Akontozahlung in Höhe von 50% der voraussichtlichen Bruttoauftragssumme zu bezahlen, der Rest nach Fertigstellung der in diesem Anbot enthaltenen Arbeiten binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug. Zusatzaufträge sind als gesonderte Aufträge zu betrachten.
Werden RTC ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen
wirtschaftlichen Lage bekannt, ist RTC berechtigt, auch vor Leistungsausführung von Auftraggeber Sicherstellung für die Bezahlung des gesamten Preises zu verlangen.
Verzögert sich die Fertigstellung aus Gründen, die in die Sphäre des Auftraggebers fallen, um mehr als eine Woche, ist RTC berechtigt, über die bis dahin erbrachten Leistungen eine binnen 14 Tagen ab Erhalt fällige Teilrechnung zu legen und vor Fortsetzung der Arbeiten eine Akontozahlung
in Höhe von zwei Drittel der Restbruttoauftragssumme zu begehren.
Im Falle des – auch unverschuldeten – Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, RTC Verzugszinsen in der Höhe des jeweiligen von Banken verrechneten Zinssatzes, mindestens aber 12% jährlich zu bezahlen und RTC sämtliche Kosten außergerichtlicher Mahnschritte, und zwar sowohl den Aufwand eigener Mahnung in der Höhe von € 21,80 incl. USt je Mahnung als auch die Kosten eines Gläubigerschutzverbandes oder Inkassodienstes ebenso wie die tarifmäßigen Kosten des außergerichtlichen Einschreitens eines Rechtsanwaltes gesondert zu ersetzen.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist RTC berechtigt, den gesamten Preis sofort fällig zu stellen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarte Vorauszahlung oder Abschlagzahlung nicht, ist RTC berechtigt, unter Setzungen einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Diskontzinsen und Spesen welche Art auch immer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Zahlungen werden, auch wenn sie vom Zahler ausdrücklich anders gewidmet werden, zunächst auf Nebenspesen und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet. Bei mehreren der genannten Positionen erfolgt die Anrechnung auf die jeweils älteste Schuld. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist RTC berechtigt, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte
und dergleichen zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
Mehrere Auftraggeber haften zur ungeteilten Hand. Zahlungen gelten jeweils als von der Person aus eigenem Vermögen geleistet, die als Zahler auf der Quittung (Einzahlungsbeleg) aufscheint.
6. Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten und montierten Anlagen, Waren, Geräte und dergleichen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von RTC.
RTC ist berechtigt, solange von ihr gelieferte Waren ganz oder zum Teil ohne Verletzung der Substanz von anderen Sachen entfernt werden können, diese im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts auch ohne Zustimmung des Auftraggebers zu entfernen. Der Auftraggeber verzichtet hiermit ausdrücklich auf die Geltendmachung seiner Besitzrechte, insbesondere
auf die Einbringung einer Besitzstörungsklage sowie auf den Ersatz von allfälligen Schäden und Folgeschäden, die aus der Entfernung entstehen könnten. Eine allfällige spätere weitere Verarbeitung oder Bearbeitung ändert nichts am alleinigen Eigentumsrecht von RTC.
Sofern von Dritten, in welcher Form immer, auf unter Eigentumsvorbehalt von RTC stehende
Gegenstände gegriffen werden sollte, hat der Auftraggeber RTC sofort hiervon zu verständigen. Sollte der Auftraggeber diese Verpflichtung nicht nachkommen, so haftet er RTC für alle daraus entstehenden Schäden.
7. Gewährleistung und Schadenersatz:
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen und eventuelle Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch 3 Werktage nach Erhalt der Ware, bzw. Leistungserbringung schriftlich bei sonstigem Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche
bei RTC zu rügen. Zeigt sich ein Mangel erst später, ist dieser RTC schriftlich anzuzeigen.
Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig,
hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl von RTC angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleichartige Sache nachzuliefern bzw. herzustellen.
Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so ist ein Anspruch auf Aufhebung des Vertrages im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, kann sich RTC von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie austauscht oder sonst in einer für den Auftraggeber zumutbaren
Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt.
Verbrauchs- und Verschleißteile wie Batterien, elektronische Schaltwerke, Drehteile, Motoren, Leuchtmittel welcher Art auch immer, Sicherungen und dergleichen sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist erst dann möglich, wenn RTC mit der Erfüllung berechtigter Verbesserungsansprüche verschuldet in Verzug
geraten ist.
RTC haftet nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen, die im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen worden sind.
Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen soweit nicht krasses grobes Verschulden
oder Vorsatz seitens RTC vorliegt. Für mit leichter Fahrlässigkeit verschuldete Schäden haftet RTC nur im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Soweit im Rahmen dieses Versicherungsvertrages
Schadenersatz nicht geleistet wird, sind Schadensersatzansprüche gegen RTC ausgeschlossen.
8. Allgemeines:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, RTC während des Vertragsverhältnisses jederzeit seine aktuelle (Zustell-) Adresse schriftlich bekanntzugeben. Ansonsten gelten Erklärungen von RTC dem Auftraggeber vier Tage nach Absendung an die RTC zuletzt schriftlich bekanntgegebene
Anschrift des Auftraggebers als zugegangen.
Sollte der Text dieses Anbotes oder diesem beigeschlossenen Unterlagen auch Skizzen, Entwürfe,
Schaltpläne etc. vom Auftraggeber anderwertig verwendet werden, ist hiefür ein angemessenes Entgelt zu leisten.
Auf die Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des für 2490 Ebenfurth zuständigen Gerichtes vereinbart. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten ist Ebenfurth. Der Auftraggeber erklärt, auf die obigen Vertragsbestimmungen im einzelnen hingewiesen worden zu sein und diese genau durchgelesen zu haben. Allfällige Änderungswünsche wurden vom Auftraggeber angebracht. In diesem Sinne gelten alle
obigen Bestimmungen als im einzelnen ausgehandelt.
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